Treppen-ABC
Die lichte Durchgangshöhe von Gebäudetreppen muss bei minimal 200 cm liegen. Einschränkungen der Durchgangshöhe sind auf einem ein- oder auch beidseitigen Streifen in einer Breite von maximal 25 cm zulässig.
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Die lichte Durchgangshöhe von Gebäudetreppen muss bei minimal 200 cm liegen. Einschränkungen der Durchgangshöhe sind auf einem ein- oder auch beidseitigen Streifen in einer Breite von maximal 25 cm zulässig.
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